Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Trailbau

Stand 14.04.2020

Rev Mag. Kocher 11.06.2022

I. Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen von Trailtech.at als Auftragnehmer.

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn der Auftragnehmer dies ausdrücklich schriftlich bestätigt. Die Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers erlangen mit Unterzeichnung des Projektvertrages ihre Gültigkeit.

Bei ungerechtfertigtem Rücktritt vom Auftrag/Vertrag, sowie ungerechtfertigter Stornierung von Auftragsteilen/Vertragsteilen (welche nicht als Eventualpositionen im Auftrag/Vertrag ausgewiesen sind) durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, als Reuegeld eine Manipulationsgebühr entsprechend nachfolgender Staffelung, jeweils in Prozent der Brutto-Auftragsrücktrittsumme zu verrechnen.

Staffelung:    Rücktritt mehr als 6 Monate vor geplantem Projektstart: 10 %

                                    6 Monate bis 2 Monate: 15%

                                    2 Monate bis 30 Tage: 20%

                                    Weniger als 30 Tage: 50%

Für den Fall, dass den Auftraggeber ein Verschulden trifft, behält sich der Auftragnehmer für die bereits getätigten Leistungen weiters einen Schadenersatzanspruch nach tatsächlichem Aufwand vor.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Fotodokumentation über den Baustellenverlauf durchzuführen und zu eigenen Werbe- und Marketingzwecken zu nutzen, sowie Teile daraus auf seiner Homepage zu veröffentlichen.

Der Auftraggeber erteilt hiermit die Zustimmung, dass der Auftragnehmer bei Vorliegen der Emailadresse des Auftraggebers, diesem auf elektronischen Weg Rechnungen, baustellenbezogene und sonstige sowie auch werbeähnliche Informationen übermittelt. (betrifft u.a. § 107 Telekommunikationsgesetz).

Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer während des Projekts bei Bedarf unterstützen, um einen ausreichenden Wissenstransfer sicherzustellen, der die effiziente Durchführung des Projekts gewährleistet.

Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Entwürfe oder Vorschläge abzulehnen, zu fördern oder auszuführen, die nach Auffassung des Auftragnehmers nicht nachhaltig, umwelt- oder sozialverträglich sind und/oder nicht im besten Interesse der betroffenen Parteien sind.

Aufgaben aus den Bereichen Bauingenieurwesen, Landschaftsarchitektur, Architekturentwurf und Bauaufsicht werden von Dritten übernommen, dies auf Kosten des Auftraggebers.

Unterlagen und Dokumente werden vom Auftragnehmer nur in elektronischer Form bereitgestellt.

Die Preise sind auf Grundlage einer ungehinderten Zufahrt zur Baustelle mit schweren Lastfahrzeugen (6-Tonner, 2-Tonner, Dumper) kalkuliert. Mehrkosten, die durch die notwendige Benutzung kleinerer Fahrzeuge entstehen, sind vom Auftraggeber zu tragen.

Je nach Zugänglichkeit behält sich der Auftragnehmer vor, bei schwer zugänglichen Baustellenbereichen die Preise entsprechend des Mehraufwandes anzupassen.

Der Auftraggeber gibt vor Leistungsbeginn einen Vertreter bekannt, der bevollmächtigt ist, alle für die gesamte Vertragsabwicklung und Vertragsänderungen erforderlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen sowie sofort entsprechende Veranlassungen zu tätigen.

Der Auftraggeber ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht berechtigt, den Angestellten/Mitarbeitern des Auftragnehmers Weisungen zu erteilen. die von der Art und Weise oder vom Umfang der Leistungen abweichen. Nur der Auftragnehmer ist berechtigt zu beurteilen, ob es sich bei der Weisung um einen Sonderwunsch, eine Auftragsänderung oder eine kostenneutrale Arbeitsanweisung handelt.

Der Auftragnehmer ist nach eigenem Ermessen zum Einsatz von Subunternehmern berechtigt, ohne den Auftraggeber zu informieren. Der Auftraggeber darf ihm bekanntgegebene Subunternehmer nur aus so wichtigen Gründen ablehnen, die einen Rücktritt vom Vertrag rechtfertigen würden.

Sämtliche Preise sind Nettopreise. Dazu kommen die Umsatzsteuer und sämtliche Abgaben, Gebühren und Beiträge.

II. Vertragsabschluss

Alle Angebote sind unverbindlich. Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Auftrag spätestens binnen 8 Tagen nach Eingang ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

Ein Vertrag kommt erst mit Zugang der Auftragsbestätigung an den Auftraggeber zustande. Ersatzansprüche wegen eines nicht zustande gekommen Vertrages sind ausgeschlossen.

Sollte die Auftragsbestätigung nicht mit dem Auftrag übereinstimmen, so ist der Auftraggeber, sofern es sich um einen Unternehmer handelt, verpflichtet, binnen einer Woche nach Ausstellung des Bestätigungsschreibens schriftlich zu widersprechen.

Die Auftragsbestätigung kann per Postbrief, Email oder in sonstiger elektronischer Textform erteilt werden. ANM JK: würde mich hier wegen der Übersichtlichkeit auf Brief und E-Mail begrenzen – außer es ist für euch eh ganz einfach alle möglichen und unmäglichen social media Kanäle zu überblicken…

Jede Änderung oder Annullierung eines Auftrages bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. (ANM JK – E-Mail genügt???)

 

III. Kostenvoranschläge

Sämtliche Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt; für die Richtigkeit wird jedoch keine Gewähr übernommen.

Unsere Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

Kostenvoranschläge, Angebote, sowie dazugehörige Pläne, Zeichnungen usw. dürfen Dritten nur mit Zustimmung des Auftragnehmers zugänglich gemacht werden.

Kostenvoranschläge sind entgeltlich. (Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn der Kostenvoranschlag erkennbar Grundlage des Auftrages ist.)

 

IV. Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers

Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber seine Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit. Ergeben sich dagegen - auch zu einem späteren Zeitpunkt - begründete Bedenken oder erkennbare Zweifel, so kann der Auftragnehmer die Erfüllung sämtlicher Verträge von einer Vorauszahlung oder ausreichender Sicherheitsleistung (insb. Bankgarantie) abhängig machen. Der Auftragnehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn nach entsprechender Aufforderung binnen 2 Wochen weder eine Vorauszahlung noch eine ausreichende Sicherheitsleistung erfolgt.

Folgende Zahlungsbedingungen gelten als vereinbart: 1. Teilrechnung über 1/3 des Auftragswertes bei Unterzeichnung des Auftragsschreibens und fristgerechte Anweisung vor dem Baustart. 2. Teilrechnung über ein 1/3 des Auftragswertes zwei Wochen nach Start des Projektes und Anweisung innerhalb von 14 Tagen. Die Schlussrechnung wird nach Fertigstellung des Projektes gelegt, die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungseingang.

Bei Vorliegen eines Investitionsplanes ist die Akontozahlung jeweils am 1. Tag des Arbeitsbeginns und weitere Teilzahlungen jeweils am Montag der Fälligkeitswoche dem Konto des Auftragnehmers gutzuschreiben.

Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers gebühren an Verzugszinsen 10 % p.a., zuzüglich Mahnspesen und Verwaltungsaufwand, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher handelt die gesetzlichen Verzugszinsen.

 

V. Preisänderungen

Dieser Vertragspunkt ist nur anwendbar für Projekte, die eine Realisierungsdauer von mehr als 6 Monaten haben.

Sofern sich in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Leistung die Rohstoff-, Energie- und/oder Lohnkosten ändern, werden die vereinbarten Preise entsprechend der Veränderung des Indikators Gesamtbaukostenindex halbjährlich automatisch nach oben oder unten angepasst.

Die Anpassungen erfolgen jeweils am 01.05. und 01.10. jedes Jahres.

Indikator für die Wertanpassung ist der von der Statistik Austria jeweils veröffentlichte Gesamtbaukostenindex oder der an seine Stelle getretene Index. Ausgangsbasis für diese Wertanpassungen ist jeweils die für jenen Monat errechnete Indexzahl, in welchem der zugrunde liegende Vertrag abgeschlossen wurde.

VI. Lieferung, Lieferzeiten, Ausführungsfristen und Toleranzen

Baustellen und die Zufahrtsstraßen zu den Baustellenbereichen müssen mit schweren Lastzügen (6-Tonner, 2-Tonner, Dumper) sicher befahrbar sein. Eine gewünschte Abladung (diese erfolgt gegen gesonderte Verrechnung) bedeutet das Abstellen der Ware auf einer vom Auftraggeber vorgesehenen und geeigneten Abstellfläche direkt neben dem Lastzug.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, ausreichende und geeignete Lagerkapazitäten für Baumaterial und Gerätschaften zur Verfügung zu stellen. Müssen für die Lagerung fremde oder öffentliche Grundstücke in Anspruch genommen werden, hat alleine der Auftraggeber für die notwendige Erlaubnis/Genehmigung Sorge zu tragen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer bei leicht fahrlässig verursachten Schäden, sofern es sich um keine Personenschäden handelt, im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages, schad- und klaglos zu halten.

Werden im Zuge der Bauausführung Rasen- oder Grünflächen des Auftraggebers beschädigt, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet den Urzustand wiederherzustellen, außer es wurde eine gesonderte vertragliche Vereinbarung getroffen. Rasen- und Grünflächen des Auftraggebers sind im weitesten Sinne zu verstehen und inkludieren auch Nachbargrundstücke.

Solange sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer schuldhaft mit Zahlungsverpflichtungen und/oder Mitwirkungsverpflichtungen aus dem betroffenen Vertragsverhältnisses in Verzug befindet, ruhen die Lieferpflichten bzw. Ausführungsfristen des Auftragnehmers.

Der Auftragnehmer gerät erst in Verzug, wenn eine ihm vom Auftraggeber gesetzte, angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist. Nachfristen müssen dem Auftragnehmer schriftlich gesetzt werden.

Baustellenverzögerungen, welche durch den Auftraggeber, in welcher Art auch immer, verursacht werden, berechtigen den Auftragnehmer zur Einforderung der durch den Verzögerungsverlauf entstandenen Mehrkosten (wie verlängerte Vorhaltefristen der Baustelle, nicht geplante Baueinstellungszeiten und damit verbundene Mehrkosten von Baustellenübersiedlungen, Personalkosten, Maschinenkosten, Kosten der Unterkünfte und dgl.) und entbinden den Auftragnehmer in jeglicher Art und Weise von der Einhaltung des Bauzeitplanes. Davon unbenommen bleiben Schadenersatzansprüche aufgrund schwerwiegender Verzögerungen.

Stehzeiten, welche durch Behinderungen, blockierte Baustellenzufahrten, fehlende Baugrubensicherungen etc. entstehen, werden dem Auftraggeber mit 70% des Stundensatzes, laut jeweils gültiger Preisliste, in Rechnung gestellt. Bei mehr als 24 Stunden dauernder Behinderung kann das Gerät von der Baustelle abgezogen und ein zusätzlicher An- und Abtransport verrechnet werden.

Allfällige Kosten für den Transport und die Deponierung von kontaminiertem Erdreich trägt der Auftraggeber. Notwendige Bodenproben (Gesamtbeurteilung) gemäß Deponie-VO sind vom Auftraggeber auf seine Kosten zu veranlassen.

Auftragsabänderungen durch den Auftraggeber, welche zum Mehraufwand der Arbeitsvorbereitung im planlichen, technischen oder ausführenden Bereich führen, werden lt. Ö-Norm B2110, nach den jeweils geltenden Regiesätzen bemessen und abgerechnet.

Baustellenspezifisch bestellte Ware wird seitens des Auftragnehmers nicht zurückgenommen.

In der Rohbauphase des Trails kann es zum Eindringen von Feuchtigkeit und aufkommenden Grundwasser kommen, was zu Arbeitspausen und Mehrkosten führen kann. Der Auftragnehmer ist bemüht derartige Hinterwanderungen weitgehend hintan zu halten, sollte arbeits- oder witterungsbedingt dennoch Feuchtigkeit in den Rohbau/Trail eindringen, haftet der Auftragnehmer nur im Verschuldensfall. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, besteht für den Auftragnehmer im Falle grober Fahrlässigkeit keine Haftung. Seitens des Auftraggebers ist eine Kontrollpflicht und Mitsorgeverpflichtung gegeben. Entstandene zeitliche Verzögerungen werden dem Zeitplan addiert.

Mengenangaben in Angeboten erfolgen ohne Gewähr, Abweichungen von Prospektangaben, Abbildungen und Mustern in Farbe, Maßen, Gewichten und Qualitäten bleiben vorbehalten

Sofern Abweichungen nicht ohnedies dem Kunden zumutbar sind, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind, kann der Auftragnehmer von der bestellten Ware nur dann abweichen, wenn dies mit dem Auftraggeber im Einzelnen vereinbart wurde.

Der Auftraggeber verpflichtet sich über sämtliche Leitungsführungen innerhalb des Baugrundes dem Auftragnehmer eine exakte planlichen und im Baubereich offensichtliche Darstellung vorzulegen, um etwaige Leitungsbeschädigungen zu vermeiden. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, Planauskünfte über unterirdische Anlagen (wie etwa Telefonleitungen, Stromleitungen, Wasserleitungen etc.) einzuholen. Bei unterirdisch geführten Leitungen wird grundsätzlich auch bei Bekanntgabe der Leitungsverläufe die Haftung iSd Punkt X (Haftung) ausgeschlossen. Wurde der Auftragnehmer nicht informiert, wird überhaut jegliche Haftung für von ihm verursachte Beschädigungen ausgeschlossen. Sollte der Auftragnehmer vom Eigentümer der unterirdisch geführten Leitung wegen Schadenersatz in Anspruch genommen werden, so leistet der Auftraggeber im Falle des Verstoßes gegen vorliegende Verpflichtungen Ersatz.

Für strukturelle Veränderungen, welche witterungsbedingt oder durch Verschleiß entstehen können, ist der Auftragnehmer schad- und klaglos zu halten. Der Auftragnehmer bemüht sich nach bestem Wissen derartige Veränderungen durch bauliche Maßnahmen zu verhindern.

Der Zugang zu Fahrzeugen wird in einem gesperrten Bereich über eine eindeutige Sperre oder einer Kopie des erforderlichen Schlüssels gewährt.

Der Auftraggeber muss über eine gültige Vereinbarung mit dem Grundeigentümer verfügen, die sich auf das Projekt und das Projektgebiet bezieht.

Je nach Bedarf muss der Auftraggeber eine schriftliche Dokumentation über die Vereinbarungen mit dem Grundeigentümer vorlegen, in der das Projekt bestätigt und dem Auftragnehmer ausdrücklich die Erlaubnis erteilt wird, die erforderlichen Arbeiten durchzuführen.

Zufahrtsberechtigungen, sowie alle sonstigen notwendigen Genehmigungen/Bewilligungen (Baurecht, Forstrecht, Wasserrecht, Naturschutz etc.) hat der Auftraggeber auf seine Kosten einzuholen und diese sind dem Auftragnehmer ohne weitere Aufforderung vor Beginn der Arbeiten vorzuweisen.

Allfällige Wegbenützungsgebühren, sowie sämtliche Nebenkosten (Strom, Wasser etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Beim Transport von Baumaschinen, Geräten und Material sind anfallende Kosten für Transportbewilligungen sowie Transportbegleitung bzw. Begleitfahrzeug vom Auftraggeber zu übernehmen.

Alle Eigentumsgrenzen/Grundstücksgrenzen für das betreffende Gebiet müssen klar erkennbar sein. Bei Fragen zur Lage von Grundstücksgrenzen unterstützt der Auftraggeber unverzüglich mit Informationen zur Grenzbestimmung. Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung oder Kosten für den (Mehr)aufwand, der aufgrund mangelnder Grenzinformationen entsteht.

Die Baugrunds- und Grundstücksgrenzen werden deutlich markiert. Die Markierung der Grenzen liegt außerhalb des Arbeitsumfangs und wird gegebenenfalls bei Projektende mit den geltenden Regiesätzen abgerechnet.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer über alle Umstände der Leistungserbringung rechtzeitig, vollständig und umfassend zu informieren. Er hat insbesondere auf alle möglichen Hindernisse hinzuweisen, die im Zuge der Leistungserbringung auftreten könnten. Der Auftraggeber haftet für alle Folgen, die aus der Verletzung dieser Pflichten entstehen. Der Auftraggeber trägt in jedem Fall das gesamte Bodenrisiko selbst.

Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dem Auftragnehmer jegliche Hintergrundinformationen und Kartendaten zur Verfügung zu stellen, die für den Abschluss des Projekts erforderlich sind. Dies umfasst unter anderem:

Grundstücksgrenzen

Umriss

Ausgewiesene Nutzungsbereiche

Vegetationsbedeckung

Hydrologische Informationen

Feuchtgebiete

Versorgungsstandorte

Aktive und inaktive Straßen

Spurausrichtungen

Besondere biologische oder Lebensraumzonen

Strukturen

Archäologische Stätten

Alle anderen relevanten Bereichsverwaltungsdaten

Planauskünfte (s. Pkt VI. 14.)

Wenn die Informationen nicht abgerufen werden können, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, dem Kunden über die in diesem Vertrag angegebene Gebühr hinausgehende Arbeiten in Rechnung zu stellen, die erforderlich sind, um die relevanten Informationen zur Erstellung einer nutzbaren Basiskarte zu erhalten.

Bei einer Berechnung nach Zeitaufwand beginnt die Arbeitsabrechnung für die Mobilisierung vor Ort 30 Minuten nachdem das Personal des Auftragnehmers seine Unterkunft verlassen hat und endet 30 Minuten vor der Rückkehr zu seiner Unterkunft, ausgenommen sind Pausen und Mittagessen. Die Kilometerabrechnung beginnt 20 Kilometer nachdem das Personal des Auftragnehmers seine Unterkunft verlassen hat und endet 20 Kilometer vor der Rückkehr zu seiner Unterkunft.

GPS-Tracks werden nicht differentiell korrigiert. Korrigierte Daten können gegen eine zusätzliche Gebühr bereitgestellt werden.

Streckenabstände zum Zwecke der Feststellung des Abschlusses des Geltungsbereichs basieren auf der Länge der Stecke, die mit einem Messrad entlang der Mittelachse des Trails aufgemessen wurde.

Der Auftragnehmer kennzeichnet den ungefähren Wegkorridor (+/- 10m) mit sichtbaren Markierungen. Die Markierung wird nur einmal ausgeführt. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Verlust von Flaggen/Markern aufgrund von Wetter, Tieren, Vandalismus, Vegetationsveränderungen usw.

An potenziell gefährlichen Standorten hat der Auftraggeber Vorkehrungen zu treffen, um die Ausrüstung des Auftragnehmers sowie seiner Subunternehmer durch einen verschließbaren Container/Gebäude, eine Sicherheitspatrouille oder andere vom Auftragnehmer genehmigte Mittel zu schützen. Seitens des Auftragnehmers ergeht die Empfehlung an den Auftraggeber, den Projektstandort sowie die eingerichteten Baustellen gegen Diebstahl und Vandalismus zu versichern.

Bei diesem Auftrag wird davon ausgegangen, dass Maschinen bei Nichtgebrauch auf der Baustelle verbleiben. Die Kosten einer täglichen Mobilisierung trägt ansonsten der Auftraggeber.

Der Auftraggeber versteht und akzeptiert, dass die Mobilisierung von Geräten über das Grundstück zum Erreichen des Projektstandortes erforderlich ist und dass eine solche Mobilisierung das Grundstück beeinträchtigen kann.

Dem Auftraggeber ist bewusst, dass Motorräder und Geländefahrzeuge typische Werkzeuge für die Arbeit am Trail sind, die aller Voraussicht nach während des Projekts eingesetzt werden.

Der Auftraggeber stellt alle erforderlichen Sedimentbarrieren oder Erosionsschutzvorrichtungen bereit. Der Auftraggeber ist darüber hinaus dazu verpflichtet, angrenzende oder in der Nähe befindliche Wege, Straßen, Pisten oder ähnliches gegen Steinschlag oder andere Emissionen der Baustelle abzusichern.

Alle Materialien für den Bau werden vom Standort abgeholt oder vom Auftraggeber bereitgestellt. Die Kosten für die Anlieferung notwendiger Materialien an die Baustelle und der Materialien selbst sind nicht im Angebot enthalten, es sei denn, es ist ausdrücklich vereinbart.

VII. Personalunterbringung

OPTIONALE UNTERBRINGUNG - NUR FÜR SPEZIFISCHE FÄLLE!

Je nach Vereinbarung kann der Auftraggeber eine Unterkunft anbieten. Die Unterkunft muss folgende Kriterien erfüllen:

Jede Person hat ein eigenes Zimmer mit einem Bett samt Bettwäsche.

Wenn das Projekt länger als 1 Woche andauert gilt, dass ein komplettes Badezimmer ist für jeweils vier Personen vorgesehen ist.

Die Unterbringung muss sauber, sicher und zweckmäßig sein.

Highspeed-Internetservice wird kostenlos zur Verfügung gestellt.

Der Reinigungsservice wird einmal pro Woche für die Dauer des Projekts und einmal nach der Räumung der Mitarbeiter kostenlos zur Verfügung gestellt.

Waschmaschine und Trockner sind vor Ort.

Telefonempfang muss vorhanden sein.

Maximal 30-minütige Fahrt in eine Richtung zum Projektstandort.

Sicherer Abstellort für Fahrräder

Parkplätze für zumindest ein Fahrzeug pro zwei Personen

VIII. Höhere Gewalt

Wird dem Auftragnehmer die Leistung aufgrund höherer Gewalt, oder aus anderen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen ganz, oder teilweise vorübergehend unmöglich oder erheblich erschwert und handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, so verlängert sich eine vereinbarte Leistungszeit um die Dauer dieses Leistungshindernisses.

Gleiches gilt für eine in der Sphäre des Auftraggebers gelegene Verzögerung.

Vor Ablauf der gemäß vorstehendem Punkt 1. verlängerten Leistungszeit bzw. Leistungsfrist ist der Auftraggeber weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zum Schadenersatz berechtigt. Der Ausschluss des Rücktrittsrechts endet, wenn das Leistungshindernis mehr als 2 Monate andauert; in diesem Fall ist auch der Auftragnehmer zum Rücktritt berechtigt.

Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, Ein- und Ausfuhrverbote, Blockaden, Naturgewalten, Witterungs-bedingungen, Epidemien und Pandemien etc. Andere unvorhersehbare, außergewöhnliche und unverschuldete Umstände sind insbesondere Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streiks, Aussperrungen und sonstige Arbeitskämpfe, auch wenn sie bei Vorlieferanten des Auftragnehmers eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit.

IX. Gewährleistung

Ist der Auftraggeber Unternehmer, so gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten, wobei offensichtliche Mängel unverzüglich nach Erhalt einer Leistung bzw. der Übergabe einer erbrachten Leistung angezeigt werden müssen. Die Mängelrüge muss schriftlich erfolgen. Soweit Mängelrügen unberechtigt erhoben werden und hierdurch für den Auftragnehmer Kosten anlaufen, sind diese vom Auftraggeber zu tragen.

Im Übrigen wird auf die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften verwiesen.

X. Übergabezeitpunkt

Soweit der Übergabezeitpunkt nicht schriftlich festgehalten wurde, oder eine ausdrückliche, schriftliche, mündliche oder konkludente Abnahme erfolgt ist, ist der Zeitpunkt der Übergabe jedenfalls dann bewirkt, wenn nach Beendigung der Lieferungen und/oder Leistungen des Auftragnehmers nicht binnen 14 Tagen ein schriftlicher Einwand erhoben wurde. Diese Klausel kommt nur zur Anwendung, sofern es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer handelt.

Die (teilweise) Übergabe erfolgt am ersten Werktag jeder Arbeitswoche. Mit erfolgter (teilweiser) Übergabe geht Gefahr und Zufall wie Last und Vorteil auf den Auftraggeber über.

XI. Haftung

Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden. In allen anderen Fällen trifft den Auftragnehmer keine Haftung. Diese Beschränkung gilt nicht für Personenschäden. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, besteht für den Auftragnehmer im Falle schlichter grober Fahrlässigkeit, ausgenommen Personenschäden, keine Haftung.

Jede Haftung ist betragsmäßig auf die zur Verfügung stehende Versicherungsdeckung beschränkt.

Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, deren Verursacher nicht feststellbar sind, sofern andere Auftragnehmer im Baustellenbereich beschäftigt waren.

Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die wegen Weisungen des Auftraggebers oder Anordnungen Dritter, in welcher Form immer, entstanden sind.

XII. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren, Baustoffe bzw. Baumaterialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bzw. Werklohnes und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Auftragnehmers bzw. Lieferanten.

Bei Verarbeitung, Vereinigung, Vermengung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mit anderen Sachen, steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache im Zeitpunkt der Verarbeitung, Vereinigung, Vermengung oder Vermischung. Wird die durch die vorbezeichneten Handlungen neu geschaffene Sache weiterveräußert, tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer den aliquoten Kaufpreis aus der Weiterveräußerung im Sinne des Vorgesagten ab.

XIII. Auftragsunterlagen

Alle dem Auftraggeber überlassenen Abbildungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen bleiben Eigentum des Auftragnehmers und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Schutzrechten. Nachahmungen sind streng untersagt. Im Übrigen gelten die einschlägigen gesetzlichen Regelungen und Bestimmungen.

Subunternehmer bzw. Angestellte, welche im Zuge eines Projekts des Auftraggebers vom Auftragnehmer eingestellt bzw. beauftragt wurden, dürfen vom Auftraggeber nicht abgeworben werden.

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Ausland

Gerichtsstand ist Innsbruck, es sei denn, der Auftraggeber ist Konsument iSd KSchG.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

Für alle aus diesem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist österreichisches Recht anwendbar.

Die Anwendbarkeit des UNCITRAL-Einheitskaufrechtes (UN-Kaufrechtes) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer sämtliche Kosten für eine gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsverfolgung - auch im Ausland - auch dann zu ersetzen, wenn das betreffende ausländische Recht eine dem österreichischen Recht entsprechende Kostenerstattungsregelung nicht enthält. Für das Entstehen der Zahlungsverpflichtung genügt es, dass der Lieferant die Hilfe eines Dritten zur Durchsetzung seiner Rechte in Anspruch genommen hat.

 

XIIV. Gültigkeitsklausel

 

Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.